ZWAV Trinkwasser

Tipps für Bauherren

Grundstücksentwässerung

Bei Entwässerungen von Wohnhäusern und gewerblichen Gebäuden sind folgende Dinge zu beachten:

Rückstauverschlüsse

Rückstauverschlüsse nach DIN EN 13564 (für fäkalienhaltiges Abwasser) können unter bestimmten Voraussetzungen als Rückstausicherung verwendet werden.

 ein natürliches Gefälle zum öffentlichen Kanalnetz ist vorhanden
 Räume, welche sich unter der Rückstauebene befinden sind von untergeordneter Nutzung, es besteht keine Gefährdung wesentlicher Sachwerte oder der Bewohner im Falle einer Überflutung
 auf die Einleitstelle kann bei Rückstau verzichtet werden

Bei Einsatz von Rückstauverschlüssen ist auf die Position der Einbaustelle zu achten, z.B. brauchen Entwässerungsgegenstände oberhalb der Rückstauebene eine eigene Abflussleitung, die hinter dem Rückstauverschluss an die Grundleitung angeschlossen sein muss.

Für den Betrieb, die Inspektion und die Wartung der Anlagen (DIN 1986-3 / DWA-M167) sind der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte zuständig.

Hebeanlagen

Abwasser, das nicht über ein natürliches Gefälle dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt werden kann und unterhalb der Rückstauebene anfällt, ist gemäß DIN EN 12056 / DIN 1986-100 über eine automatische Hebeanlage zu entsorgen. Bei Hebeanlagen wo der Zufluss im normalen Betrieb nicht unterbrochen werden kann, muss diese mit einer zweiten Fördereinrichtung mit gleicher Leistung ausgerüstet werden (Doppelpumpenanlage).

Abscheider

Abwässer, welche Mineralöle oder explosive Beimengungen enthalten, müssen über Öl- bzw. Benzinabscheider (Leichtflüssigkeitsabscheider) geleitet werden, fetthaltige Abwässer über Fettabscheider.

Bitte beachten Sie den §11 (2-3) Grundstücksentwässerungsanlagen unserer derzeit gültigen Abwasserentsorgungsbedingungen (AEB). Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben. Hierzu verweisen wir auf die DIN EN 12056 – Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden, der DIN EN 752 – Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden und der Din 1986, Teil 100, Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke. Nach DIN 1986 Teil 1 – gilt als Rückstauebene die Höhe der Straßenoberkante an der Einleitungsstelle. Alle unterhalb dieser Rückstauebene gelegenen Gebäude- und Grundstücksentwässerungsanlagen sind durch den Grundstückseigentümer gegen Rückstau zu sichern. Weiterhin ist zu beachten, dass angeschlossene Drainageleitungen grundsätzlich unzulässig sind und bei Rückstau zu Schäden an der Gebäudesubstanz führen können.

Stand 27.10.2021

Tipps für Bauherren, Trinkwasserinstallation

In der Hausinstallation Trinkwasser dürfen nur Materialien und Armaturen eingebaut werden, die entsprechende Prüfzeichen (z.B. DVGW) haben. Geräte müssen so beschaffen sein, dass sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen (u.a. der DIN 1988). Auch für den Abwasseranschluss müssen eingebaute Materialien eine entsprechende Bauartzulassung (z.B. der DWA) besitzen.

1. In der Regel erhält jedes Grundstück mindestens einen Trinkwasser- und Abwasseranschluss. Wo dies technisch möglich ist kann auch die Verlegung einer Leitung zur Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers erfolgen.

2. Der Trinkwasserhausanschluss ist die Verbindung von der Versorgungsleitung bis zum Wasserzähler. Dieser wird im Hausanschlussraum oder bei überlanger Zuleitung (> 40 m) in einem bauseits zu erstellenden Zählerschacht installiert. Der Hausanschluss endet an der Hauptabsperrvorrichtung vor dem Wasserzähler.

3. Nicht zum Hausanschluss gehören Wasserfilter, Rückflussverhinderer und Druckminderer.  Auch zusätzlich eingebaute Enthärtungs- oder Druckerhöhungsanlagen (soweit diese notwendig und genehmigt wurden) gehören zur kundeneigenen Hausinstallation.

4. Die Abwasserleitungen stellen die Verbindung zwischen der Hausinstallation und dem Schmutzwasserkanal des ZWAV her. Im Haus sind entsprechende Reinigungsöffnungen vorzusehen.  An der Grundstücksgrenze ist in der Regel ein Revisionsschacht zu errichten.

5. Messeinrichtungen (Wasserzähler) im Hausanschluss werden vom ZWAV eingebaut, gewartet und nach den eichrechtlichen Richtlinien alle 6 Jahre ausgewechselt. Nach Eichgesetz und Eichordnung sind sie nur im jeweiligen Geltungszeitraum zum geschäftlichen Verkehr zugelassen.  Zähler die nicht geeicht sind, sind unzulässig. Das gilt auch für verbrauchereigene Wohnungswasser- und Zwischenzähler.

6. Wasserzähler sind in der Regel Nassläufer. Hier wird das Rollenzählwerk und das Ziffernblatt vom Wasser umspült. Wasserzähler sind deshalb immer frostfrei zu halten. Schon bei Temperaturen um den Gefrierpunkt kann es auch bei geschlossenen Ventilen zum Einfrieren und Bersten des Zählers kommen. Deshalb gilt: Wasserzähler vor Frost schützen, Kellerfenster schließen und für Isolation der Rohrinstallation sorgen!