Absetzung Wassermengen

Erstbefüllung Poolwasser

Absetzung von abzugsfähigen Wassermengen

Wollen Firmen oder Privatpersonen Wasser absetzen, so ist der Einzelfall immer zu prüfen und schriftlich zu beantragen, beispielsweise bei Erstbefüllung Ihres Pools. Grundsätzlich ist es nach der Abwassersatzung möglich, Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet wurden oder der Erstbefüllung Ihres Pools dienen, von der Abwassermenge abzusetzen. 

Gemäß den geltenden Vorschriften ist das Poolwasser (Austauschwasser) durch Vorbehandlung von Chlor o.ä. in die öffentliche Kanalisation einzuleiten und somit nicht absetzungsfähig. Detaillierte Informationen finden Sie weiter unten auf dieser Seite!
Weitere Absetzungen durch Verdunstung und/oder Verschleppung werden nur auf Grundlage eines zusätzlichen, vom ZWAV installierten Wasserzähler erfolgen (§18 Absatz 2 AEB). Hierzu wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Trinkwassermeisterbereich.

Um Ihren Sachverhalt im Detail betrachten zu können teilen Sie uns Bitte ihre Adresse und Kundennummer mit.
Für weiterführende Fragen wenden Sie sich auch gern an:

Herr Leonhardt

Telefon: 03741-402 -525
Fax: 03741-402 506

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Hinweise zur Einleitung von Poolabwasser in ein Gewässer

Immer mehr Menschen verwirklichen sich ihren eigenen Kindheitstraum, viele genießen Badespaß im Sommer auch auf dem eigenen Grundstück oder im Garten. Am Ende der Badesaison stellt sich häufig die Frage – Wohin mit dem ausgedienten Wasser?
Grundsätzlich ist die Einleitung von Abwasser in oberirdische Gewässer so gering wie möglich zu halten und eine Gefährdung des Grundwassers ist zu vermeiden. Badewasser wird in der Regel mit chemischen Zusätzen wie Chlor behandelt, um es zu desinfizieren und sauber zu halten. Flockungsmittel verhindern die Trübung des Wassers, andere die Algenbildung.

Ein Einleiten von Poolabwasser, bzw. mit chemischen Zusätzen behandeltem Wasser, in oberirdische Gewässer oder das Grundwasser ist eine Gewässerbenutzung und somit grundsätzlich erlaubnispflichtig, sofern Versickerungsanlagen oder Stoffe zur Wasseraufbereitung eingesetzt werden. Liegt keine Erlaubnis vor, ist das Poolwasser dem zuständigen Abwasserzweckverband zu überlassen und somit nicht absetzungsfähig. 

Sofern eine behördliche Genehmigung zur Einleitung in ein Gewässer oder Versickerung der Poolwässer vorliegt, ist eine Absetzung möglich. Den Antrag dazu stellen Sie jährlich bis zum 31.03. für das vorausgegangene Abrechnungsjahr. Die Voraussetzung für eine Anerkennung ist die konkrete Nachweisführung über die nichteingeleiteten Wassermengen. Der Antrag zur Genehmigung zur Einleitung von Poolwasser in ein Gewässer oder Versickerung ist zu stellen beim:

Landratsamt Vogtlandkreis
Geschäftsbereich II
Amt für Umwelt
SG Wasserwirtschaft/Wasserrecht
Postplatz 5
08523 Plauen

Detaillierte Hinweise sowie eine Checkliste für weitere Anträge finden Sie hier:

Die Veröffentlichung des Merkblattes Poolwasser erfolgt mit folgendem Hinweis: Urheber des Merkblattes ist: Landratsamt Vogtlandkreis, Geschäftsbereich II Amt für Umwelt – SG Wasserwirtschaft/Wasserrecht, Postplatz 5, 08523 Plauen; Das Einverständnis zur Veröffentlichung liegt seitens des Urhebers vor.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie auch unter:
https://www.umweltbundesamt.de/schwimmbeckenhygiene-entsorgung-von-poolwasser

Blick auf Füße einer Person über dem eingang zu einem Pool.