| Umsatzsteuerrückerstattung |
Hier erhalten Sie Ihr Geld zurück
ZWAV-Kunden, die zwischen 11.August 2000 und 31.Dezember 2008 einen Trinkwasserhausanschluss bauen, reparieren oder verändern ließen, bekommen Teile der dabei bezahlten Umsatzsteuer zurück. Hintergrund ist die jetzt erklärte steuerrechtliche Anerkennung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes durch das Bundesministerium für Finanzen, wonach auf Trinkwasserhausanschlüsse nicht der vollständige Umsatzsteuersatz von 16 Prozent beziehungsweise ab 2007 19 Prozent, sondern nur der geminderte Steuersatz von 7 Prozent anzuwenden ist. Voraussetzung ist, dass die Kunden - in der Regel Privatkunden - nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Bereits seit 1. Januar 2009 bringt der ZWAV schon den geminderten Steuersatz von 7 Prozent zur Anwendung. Für die Rückerstattung zuviel gezahlter Mehrwertsteuer genügt es, einen formlosen Antrag zu stellen sowie nach Möglichkeit eine Kopie der Originalrechnung beizulegen. Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer betrifft nur die angefallenen Nebenkosten für Leistungen beim Trinkwasser. Trinkwassergrund- und Mengenpreise werden seit jeher nur mit 7% (Lebensmittel) besteuert. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unser Kundencenter: Frau Papritz |

Umsatzsteuererstattung