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Niederschlagswasser

Einführung Niederschlagswasserentgelt

1. Rechtliche Grundlagen

Mit der Änderung des Sächs. Kommunalabgabegesetz vom 19.03.2004 gilt:

„Die Gebühren werden innerhalb einer Einrichtung nach einheitlichen Sätzen erhoben. Sind Leistungen einer Einrichtung nicht allen Benutzern in gleichem Umfang zugänglich, sind für die einzelnen Teilleistungen jeweils gesonderte Preise festzusetzen.“

So ist auch der ZWAV verpflichtet, zwischen der Teilleistung Schmutzwasser und der Teilleistung Regenwasser zu unterscheiden, da beide Teilleistungen das Entgelt Abwasser bestimmen, aber nicht allen Abwasserkunden gleich bereitgestellt werden können. Ziel des ZWAV ist es, eine verursachergerechte Preisgestaltung umzusetzen.

2. Ermittlung der befestigten Fläche

Hierzu erfolgte zunächst eine Befliegung des ZWAV-Gebietes. Dabei entstehen digitale Luftbildaufnahmen der Grundstücke. Durch Computerauswertungen der Bilder erfolgte eine Ermittlung von Größe und Beschaffenheit der versiegelten Flächen der Grundstücke. Gleichzeitig erfolgte eine Verknüpfung der Bilder mit der amtlichen Liegenschaftskarte. Die Flurstücke wurden den Kunden des ZWAV zugeordnet.

Danach wurde den Kunden ein Lageplan mit einem "Anhörungsbogen" zugesendet.

Beispiele:

  • Lageplan
  • Anhörungsbogen

Es wurden nur Abwasserkunden angeschrieben, die auch Regenwasser einleiten können. Wichtig ist, dass

  • kein Anschlusszwang besteht
  • der Grundsatz gilt: Wird kein Niederschlagswasser eingeleitet, wird auch kein Niederschlagswasserentgelt erhoben

Der Kunde hat die Möglichkeit, den Anhörungsbogen auszufüllen und an den ZWAV zurück zu senden. So können Fehler bei der Flächenberechnung am besten vermieden werden.
Nutzt unser Kunde diese Möglichkeit nicht, geht der ZWAV davon aus, dass alle angegebenen Flächen richtig sind und diese in die Kanalisation entwässern.

3. Grundsätze zur Bewertung der befestigten Flächen

Die Teilflächen eines Flurstückes werden unterschiedlich entsprechend ihres Versiegelungsgrades berücksichtigt. Die Teilflächen werden dabei jeweils mit dem Faktor multipliziert.
Es weden folgend Versiegelungsgrade berücksichtigt:

  1. Vollversiegelte Flächen (Faktor 1,0)
    • z.B. Dachflächen
    • z.B. Fugenlose Oberflächenbefestigungen aus Asphalt und Beton
  2. Teilversiegelte Flächen (Faktor 0,5)
    • z.B. alle Platten-und Pflasterbeläge mit loser Fuge
    • z.B. Plattenbelag mit Rasenfuge
    • z.B. Pflaster mit splitt- oder sandgefüllten Fugen
  3. Unversiegelte Flächen (Faktor 0)
    • z.B. Rasengittersteine
    • z.B. Ökopflaster
    • z.B. Oberflächenbefestigungen aus Sand, Kies oder Splitt
    • z.B. Gründach

Eine Besonderheit liegt noch vor, wenn der Kunde eigene Rückhaltesysteme (Zisternen, Erdtanks o.ä.) mit einem Volumen größer 2 m³ besitzt :
Ist für eine Fläche von 100 m² ein Speichervolumen von 4 m³ vorhanden, so werden von diesen 100 m² nur 10 für die Berechnung herangezogen (natürlich nur, wenn die Anlage mit einem Überlauf am Kanalnetz angeschlossen ist).
Weiterhin gilt:

Die Errichtung einer eigenen Versickerungsanlage ist zulässig, sie muss aber entsprechend den geltenden Vorschriften errichtet werden. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Dritte nicht beeinträchtigt werden.

Versickerung von Regenwasser auf dem eigenen Grundstück ist umweltfreundlich !

4. Organisation der Befragung und Auswertung

Im ZWAV arbeitet eine Arbeitsgruppe "Regenwasser".
Für telefonische Rückfragen steht Ihnen die Abteilung Abwasser unter Telefon 03741 402-513 zur Verfügung. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen. E- Mail:   regenwasser@zwav.de

» Entscheidend ist im Einzelfall jeweils, ob das Grundstück Niederschlagswasser einleitet oder nicht! «