Kleineinleiterabgabe Fragen

Kleineinleiterabgabe – häufig gestellte Fragen

Was ist die Kleineinleiterabgabe?

Die Kleineinleiterabgabe ist für jede Gewässereinleitung und Versickerung von Abwasser bis zu einer durchschnittlichen Menge von 8 m³ pro Tag (z.B. aus Kleinkläranlagen) zu bezahlen.

 

Wer muss die Kleineinleiterabgabe an den ZWAV zahlen?

Jeder Grundstückseigentümer, von dessen Grundstück bis zu 8 m³ Abwasser pro Tag in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird.

 

Wer muss keine Kleineinleiterabgabe an den ZWAV zahlen?

Wer sein Abwasser über einen Voll- oder Teilanschluss in einen Kanal des ZWAV einleitet, muss keine Kleineinleiterabgabe zahlen.

Die Kleineinleiterabgabe entfällt außerdem für die Grundstückseigentümer, die eine vollbiologische Kleinkläranlage betreiben und den anfallenden Schlamm entsprechenden den gesetzlichen Vorschriften entsorgen lassen.

 

Wie hoch ist die Kleineinleiterabgabe?

Die Abgabe beträgt jährlich 23,84 € je auf dem Grundstück gemeldetem Einwohner.

Hiervon entstehen 17,90 € durch die Abgabe, die der ZWAV an den Freistaat Sachsen zahlt, und 5,94 € durch den Aufwand, den der ZWAV für die Umlage dieser Abgabe auf die Grundstückseigentümer hat.

 

Wann ist die Kleineinleiterabgabe zu zahlen?

Nach Zugang des entsprechenden Abgabebescheides des ZWAV. Die Abgabe wird nach Ablauf des Jahres erhoben, in welchem sie anfällt. Das heißt, der ZWAV erlässt die Abgabebescheide für 2010 erst im Jahr 2011.