Kleineinleiterabgabe Befreiung

Kleineinleiterabgabe – entfällt unter bestimmten Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen braucht keine Kleineinleiterabgabe gezahlt werden:

  • Alle Grundstücke, die über eine funktionierende vollbiologische Kleinklärangabe verfügen, zahlen keine Abgabe.
  • Die Gebühr entfällt mit der Inbetriebnahme einer neu errichteten vollbiologischen Kleinkläranlage. (Tag genaue Berechnung)
  • Die Gebühr entfällt ebenfalls mit der Umrüstung einer mechanischen Kleinkläranlage auf vollbiologische Reinigung (Tag genaue Berechnung).
  • Die Gebühr entfällt für den Grundstücksbesitzer, der seine mechanische Kleinkläranlage stilllegt und sich an das zentrale Abwassernetz anschließt. (Tag genaue Berechnung)