| Kleineinleiterabgabe |
Information zur Erhebung der Kleineinleiterabgabe ab 2010
Die Kleineinleiterabgabe gibt es in Sachsen schon seit 1996. Bisher durfte der ZWAV die Abgabe für Kleineinleiter betriebsintern mit den Investitionen für Abwasser im Verbandsgebiet verrechnen. Daher musste der ZWAV bis 2009 keine Abgaben für Kleineinleiter an den Freistaat Sachsen zahlen. Diese Verrechnung ist aber laut Sächsischem Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) ab 2010 nicht mehr zulässig. Der ZWAV muss demzufolge ab 2010 die anfallenden Abgaben für Kleineinleiter auch tatsächlich an den Freistaat Sachsen zahlen. Damit ist der ZWAV auch erstmals gezwungen, die Kleineinleiterabgabe von den betroffenen Bürgern zu erheben. Die Kleineinleiterabgabe führt nicht zu Mehreinnahmen beim ZWAV, sondern wird an den Freistaat Sachsen weitergereicht.
Begriff Kleineinleiter im Amtsdeutsch:Kleineinleiter sind Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m³/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser in ein Gewässer einleiten oder in den Untergrund verbringen (§ 9 Absatz 2 Abwasserabgabengesetz). Alle Grundstückseigentümer deren private Kleinkläranlage nicht in einen öffentlichen Abwasserkanal entwässert wird, sondern deren Schmutzwasser über Versickerung oder Einleitung in ein Gewässer abgeleitet wird, sind Kleineinleiter.
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Kleineinleiterabgabe